Ratgeber

BImSchV 2026: Was Kaminofen-Besitzer jetzt wissen müssen

Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) regelt seit 2010 den Betrieb kleiner und mittlerer Feuerungsanlagen in Deutschland. Ihr Ziel: Die Belastung durch Feinstaub und Kohlenmonoxid (CO) aus Kaminöfen, Kachelöfen und anderen Holzfeuerungen deutlich zu senken. Seit dem 1. Januar 2025 ist die letzte Übergangsfrist abgelaufen – mit konkreten Folgen für Millionen Ofenbesitzer.

Wichtig: Letzte Frist abgelaufen

Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Kaminöfen, die vor dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden und die Grenzwerte nicht einhalten, stillgelegt, nachgerüstet oder ersetzt sein. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 50.000 €.

Die vier Übergangsfristen im Überblick

Die 1. BImSchV führte die Grenzwerte in zwei Stufen ein und gewährte Besitzern bestehender Anlagen großzügige Übergangsfristen. Diese sind nun vollständig abgelaufen:

Frist bis Betroffene Öfen Status
31.12.2014 Baujahr bis 31.12.1974 Abgelaufen
31.12.2017 Baujahr 01.01.1975 – 31.12.1984 Abgelaufen
31.12.2020 Baujahr 01.01.1985 – 31.12.1994 Abgelaufen
31.12.2024 Baujahr 01.01.1995 – 21.03.2010 Abgelaufen

Die Grenzwerte: Stufe 1 und Stufe 2

Die BImSchV definiert zwei Emissionsstufen. Seit 2015 gelten für neue Anlagen die strengeren Stufe-2-Werte. Bestandsanlagen (vor 2010) mussten mindestens die Grenzwerte für Bestandsanlagen einhalten:

Stufe Feinstaub Kohlenmonoxid (CO) Gilt seit
Bestandsanlagen max. 0,15 g/m³ max. 4 g/m³ 2010
Stufe 1 (Neuanlagen) max. 0,075 g/m³ max. 2,0 g/m³ 22.03.2010
Stufe 2 (aktuell) max. 0,04 g/m³ max. 1,25 g/m³ 01.01.2015

Welche Öfen sind betroffen?

Es gibt kein generelles Kaminofen-Verbot. Maßgeblich ist ausschließlich, ob Ihr Gerät die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte erfüllt. Betroffen sind:

  • Kaminöfen (Einzelraumfeuerungsanlagen) mit Baujahr vor dem 21.03.2010, die die Grenzwerte überschreiten
  • Kachelöfen und Kachelofeneinsätze
  • Grundöfen
  • Herde mit Holzfeuerung
  • Offene Kamine – diese dürfen nur gelegentlich betrieben werden

Nicht betroffen sind alle Geräte, die nach dem 21.03.2010 hergestellt wurden und die Stufe-2-Grenzwerte einhalten. Diese dürfen zeitlich unbegrenzt betrieben werden.

So prüfen Sie, ob Ihr Ofen betroffen ist

In drei Schritten verschaffen Sie sich Klarheit:

  1. Typenschild prüfen: Meist seitlich oder rückseitig am Gerät angebracht. Dort finden Sie Hersteller, Modellbezeichnung und Baujahr.
  2. HKI-Datenbank abfragen: Auf www.hki-online.de können Sie anhand von Hersteller und Typ prüfen, ob Ihr Gerät die Grenzwerte einhält.
  3. Schornsteinfeger kontaktieren: Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger gibt Ihnen eine verbindliche Auskunft und kann bei Bedarf eine Vor-Ort-Messung durchführen.

Tipp: Viele Hausbesitzer sind unnötig verunsichert. In den meisten Fällen genügt ein Blick auf das Typenschild, um schnell Klarheit zu schaffen. Bewahren Sie außerdem Rechnungen, Prüfbescheinigungen und Fotos des Typenschilds auf.

Ausnahmen von der Austauschpflicht

Nicht jeder alte Ofen muss zwingend ausgetauscht werden. Die 1. BImSchV sieht folgende Ausnahmen vor:

  • Historische Öfen (vor 1950): Geräte, die vor 1950 errichtet wurden und sich noch am ursprünglichen Aufstellungsort befinden
  • Einzige Heizquelle: Wenn der Kaminofen die einzige Möglichkeit zur Beheizung der Wohnung darstellt
  • Offene Kamine: Diese sind von der Austauschpflicht ausgenommen, dürfen aber nur gelegentlich betrieben werden
  • Härtefälle: In begründeten Einzelfällen kann der Schornsteinfeger eine Ausnahmegenehmigung erteilen

Ihre Handlungsoptionen

Wenn Ihr Ofen die Grenzwerte nicht einhält, haben Sie drei Möglichkeiten:

Option 1: Feinstaubfilter nachrüsten

Kosten: ca. 500–2.000 € (inkl. Einbau). Sinnvoll bei hochwertigen Kachelofen-Einsätzen oder wenn der Ofen ansonsten gut in Schuss ist. Nicht für alle Modelle verfügbar – der Einbau muss durch einen Fachbetrieb erfolgen.

Option 2: Neuen Ofen einbauen

Moderne Kaminöfen ab ca. 2.000 € (mit Montage und Zubehör typisch 3.000–6.000 €). Neue Geräte bieten deutlich besseren Wirkungsgrad (80 %+), verbrauchen weniger Brennstoff und erfüllen Stufe-2-Grenzwerte. Das spart langfristig Heizkosten.

Option 3: Ofen stilllegen

Wenn weder Filter noch Austausch infrage kommen, muss der Ofen außer Betrieb genommen werden. Der Schornsteinfeger dokumentiert die Stilllegung.

Richtig heizen – auch mit neuem Ofen entscheidend

Auch der modernste Kaminofen kann nur emissionsarm heizen, wenn der richtige Brennstoff korrekt eingesetzt wird. Die BImSchV schreibt vor, dass nur zugelassene Brennstoffe mit maximal 25 % Restfeuchte verwendet werden dürfen. Dazu gehören:

  • Holzbriketts – hochverdichtete, normgerechte Presslinge mit gleichmäßiger Verbrennung und geringem Aschegehalt
  • Holzpellets (ENplus A1) – der Standard für Pelletheizungen und Pelletöfen
  • Ofenfertiges Kaminholz – naturbelassenes Stückholz, kammergetrocknet auf unter 20 % Restfeuchte
  • Anzündhilfen – für sauberes und schnelles Entzünden, reduziert die Kaltstartphase

Trockenes Holz und qualitativ hochwertige Holzbriketts verbrennen sauberer, erzeugen mehr Wärme pro Kilogramm und verursachen weniger Rußbildung im Schornstein. Das schont nicht nur die Umwelt, sondern verlängert auch die Lebensdauer Ihres Ofens. Mehr dazu finden Sie in unserem Vergleich Holzbriketts vs. Kaminholz.

Was kostet Heizen mit Holzbrennstoffen?

Wer einen neuen Ofen installiert oder seinen bestehenden weiter betreibt, sollte auch die laufenden Brennstoffkosten im Blick haben. Auf unserem Pelletpreise-Chart sehen Sie die aktuelle Marktentwicklung. In unserem Ratgeber Heizkosten senken finden Sie ein konkretes Rechenbeispiel für ein typisches Einfamilienhaus. Und wenn Sie zum optimalen Kaufzeitpunkt bestellen möchten, empfehlen wir den Artikel Wann Holzpellets kaufen?.

Fazit: Jetzt handeln und sauber heizen

Die BImSchV-Fristen sind abgelaufen. Wer einen alten Ofen ohne Grenzwertnachweis betreibt, riskiert Bußgelder. Die gute Nachricht: Moderne Öfen heizen effizienter, sauberer und sparsamer. Hochwertige Brennstoffe wie zertifizierte Holzbriketts und ENplus-A1-Pellets sorgen für optimale Verbrennung und maximale Wärmeleistung.

Haben Sie Fragen zu den passenden Brennstoffen für Ihren (neuen) Ofen? Ich berate Sie gerne persönlich – egal ob Sie Holzbriketts, Pellets, Kaminholz oder Anzündhilfen benötigen. Lieferung im gesamten Liefergebiet in Ostbayern.

Häufige Fragen zur BImSchV und Kaminofen-Austauschpflicht

Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Kaminöfen, die vor dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden und die Grenzwerte der 1. BImSchV nicht einhalten, stillgelegt, nachgerüstet oder ersetzt werden. Die Grenzwerte liegen bei maximal 0,15 g/m³ Feinstaub und maximal 4 g/m³ Kohlenmonoxid. Ob Ihr Ofen betroffen ist, erfahren Sie über das Typenschild am Gerät oder durch eine Messung Ihres Schornsteinfegers. Im <a href='/ratgeber/brennstoff-ofen-entscheidungshilfe/' class='text-fire-orange hover:underline'>Ratgeber Brennstoff & Ofen</a> finden Sie Hinweise, welcher Brennstoff zu welchem Ofentyp passt.

Der Betrieb eines nicht konformen Kaminofens nach Ablauf der Übergangsfrist ist eine Ordnungswidrigkeit. Es droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. In der Praxis kontrolliert der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Feuerstättenschau und gibt zunächst Gelegenheit zur Nachrüstung. Wer rechtzeitig handelt, hat in der Regel keine Probleme.

Ein Feinstaubfilter kostet zwischen 500 und 2.000 Euro inklusive Einbau. Ob sich die Nachrüstung lohnt, hängt vom Alter und Zustand des Ofens ab. Bei einem hochwertigen Kachelofen-Einsatz kann ein Filter eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung sein. Bei einem einfachen Kaminofen, der bereits 20+ Jahre alt ist, empfiehlt sich eher der Austausch gegen ein modernes Gerät mit deutlich besserem Wirkungsgrad und niedrigerem Brennstoffverbrauch. Ihr Schornsteinfeger kann Sie dazu individuell beraten.

Laut 1. BImSchV dürfen in Kaminöfen nur zugelassene Brennstoffe verwendet werden: naturbelassenes Stückholz mit maximal 25 % Restfeuchte, <a href='/holzbriketts-kaufen/' class='text-fire-orange hover:underline'>Holzbriketts nach DIN 51731 oder DIN EN ISO 17225-3</a>, <a href='/holzpellets-kaufen/' class='text-fire-orange hover:underline'>Holzpellets (DIN EN ISO 17225-2)</a> sowie zugelassene <a href='/anzuendholz-kaufen/' class='text-fire-orange hover:underline'>Anzündhilfen</a>. Feuchtes Holz, behandeltes Holz, Spanplatten oder Hausmüll dürfen nicht verbrannt werden – Verstöße sind ebenfalls bußgeldbewehrt.

Ja, es gibt vier Ausnahmen: 1) Historische Öfen, die vor 1950 errichtet wurden und am selben Standort verblieben sind. 2) Kaminöfen, die die einzige Heizquelle einer Wohnung darstellen. 3) Offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden. 4) Einzelne Härtefälle, die vom zuständigen Schornsteinfeger genehmigt werden können. In allen anderen Fällen gilt die Austausch- oder Nachrüstpflicht.

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